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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung
(1) Für die Vertragsbeziehungen zwischen der AV Möck GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).
(2) Individualvertragliche Abreden haben Vorrang. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Angebot und Vertrag
(1) Angebote der AV Möck GmbH sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder mit einer Annahmefrist versehen sind.
(2) Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Erfolgt keine ausdrückliche Bestätigung, gilt der Vertrag mit Übernahme der Ware zu den im Angebot genannten Bedingungen als geschlossen.
§ 3 Preise
(1) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Es gelten die am Tag der Leistungserbringung gültigen Preise, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Sie umfassen nur die vertraglich vereinbarten Leistungen. Zusatzleistungen oder gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Bei gewichtsabhängiger Abrechnung sind die mittels geeichter Waage des Auftragnehmers oder seiner Unterauftragnehmer ermittelten Werte maßgeblich. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen berechtigen nicht zur Beanstandung. Liegt das Gewicht unterhalb der Mindestlast, kann ein pauschales Entgelt berechnet werden.
§ 4 Leistungsbedingungen
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Vertrag und umfasst u. a. die Bereitstellung, den Austausch und die Leerung von Behältern sowie die gesetzeskonforme Verwertung der vereinbarten Abfallarten.
(2) Der Auftragnehmer darf Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen lassen.
(3) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder vergleichbarer Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, berechtigen diesen, die Leistungserbringung um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Behältergestellung
(1) Die Bereitstellung der Behälter erfolgt mietweise.
(2) Der Auftraggeber hat die Behälter ordnungsgemäß zu behandeln, insbesondere hinsichtlich Füllhöhe und -gewicht. Mehraufwendungen durch unsachgemäße Nutzung trägt der Auftraggeber.
(3) Der Auftraggeber haftet für den Verlust sowie für sämtliche Beschädigungen der ihm überlassenen Behälter während der Dauer der Überlassung, unabhängig davon, ob diese durch ihn selbst, seine Mitarbeiter, Beauftragte oder Dritte verursacht werden. Hierunter fallen insbesondere Schäden durch unsachgemäße Nutzung, Überlastung, Umsetzen ohne Zustimmung, aber auch durch Vandalismus, Graffiti, Brandstiftung oder sonstige mutwillige Zerstörung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden, Veränderungen oder den Verlust der Behälter unverzüglich und in Textform an den Auftragnehmer zu melden. Etwaige Wiederbeschaffungs-, Reinigungs- oder Instandsetzungskosten trägt der Auftraggeber.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Stellfläche und Zufahrtswege geeignet sind. Für Schäden an Flächen, Gebäuden oder Pflanzen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
(5) Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Auftraggeber. Genehmigungen für öffentliche Flächen sind vorab auf eigene Kosten einzuholen.
(6) Für die Beschaffenheit und Deklaration der Abfälle ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Eigentum geht mit Übernahme auf den Auftragnehmer über – ausgenommen gefährliche oder falsch deklarierte Abfälle, die zurückgewiesen oder auf Kosten des Auftraggebers entsorgt werden können.
§ 6 Übernahmebedingungen
(1) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Transportgenehmigungen der Anlieferer zu prüfen.
(2) Der Auftraggeber bleibt stets Abfallerzeuger und trägt die Verantwortung für Zusammensetzung und Eigenschaften des Abfalls.
(3) Die Annahme erfolgt nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und sonstiger Vorschriften.
(4) Bestehen Zweifel an der Deklaration, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abfall untersuchen zu lassen. Die Kosten trägt der Auftraggeber.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
(1) Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Kalendertagen nach Leistungserbringung, schriftlich anzuzeigen.
(2) Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
(3) Bei fahrlässiger Pflichtverletzung haftet der Auftragnehmer nur auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Eine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig.
(2) Bei SEPA-Lastschriftverfahren sorgt der Auftraggeber für ausreichende Deckung. Kosten durch Rücklastschriften trägt der Auftraggeber.
(3) Neukunden haben vor Containerstellung Vorkasse zu leisten.
(4) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 9 Preisanpassung
(1) Bei Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, kann der Auftragnehmer Preisänderungen aufgrund gestiegener Kosten (z. B. Löhne, Energie, Abgaben, Rohstoffe, Fremdleistungen) anpassen.
(2) Kostensteigerungen durch gesetzliche oder behördliche Änderungen können ebenfalls an den Auftraggeber weitergegeben werden.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
(3) Personenbezogene Daten werden gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirtschaftlich gleichwertige Regelung zu ersetzen.
Tübingen, den 03.09.2025
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